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AGB FOTOGRAFIE

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeines

 

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. 

 

2. Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form, oder in welchem Medium sie erstellt wurden, oder vorliegen. (RAW-Daten, Jpg-Daten, Tiff-Daten, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos, Drucke auf Papier und hinter Glas usw.) 

 

3. Die Anfertigung von Lichtbildern und Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt ausschliesslich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB) 

 

4. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 

 

 

II. Urheberrecht (vgl. dazu auch § XI Nutzung und Verbreitung)

 

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 

 

2. Die alleinige Urheberschaft des Fotografen am Bild bleibt auch bei Manipulation und Bearbeitung des Bildes wie: Zuschnitte, Ausschnitte, Verfremdung, Farbbearbeitung, Retusche, Spiegelung, Foto-Composing und Montage u.a. bestehen. Eine Miturheberschaft Dritter wird nicht anerkannt, da es sich um Übertragene und vom Fotografen oder Auftraggeber beauftragte Hilfsaufgaben handelt. Ebenso ist der Auftraggeber einer Fotografie, der dem Fotografen konkrete Ideen oder Anregungen mitteilt, weder Urheber noch Miturheber des Werkes. 

 

3. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. 

 

4. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. 

 

5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars auf den Kunden über. 

 

6. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. 

 

7. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. 

 

8. Die digitalen RAW-Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der digitalen RAW-Daten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung vor Erteilung und Ausführung des Auftrags (z.B. Nutzungszweck: Buy Out). 

 

9. Der Fotograf ist berechtigt, die erstellten Lichtbilder zu verwenden (z.B. Portfolio, Webseite, Social Media, Pressepublikationen). Dies gilt unabhängig der erteilten Nutzungsrechte, insbesondere bei Erteilung eines ausschliesslichen Nutzungsrechts, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Unterschrift des Auftraggebers bei der Freigabe der Bilder ist bindend und deckt alle Ansprüche des Persönlichkeitsrechtes ab und ist nicht widerrufbar. 

 

10. Eine Entstellung des urheberrechtlich geschätzten Werkes durch Abzeichnen, Nachfotografieren, Fotocomposing oder elektronische Hilfsmittel ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Tendenzfremde Verwendungen und Verfäschungen in Bild und Wort sowie Verwendungen, die zur Herabwürdigung abgebildeter Personen führen können, sind unzulässig und machen den Verwender schadensersatzpflichtig. 

 

11. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen. 

 

 

III. Kostenvoranschlag, Preise

 

1. Vorbesprechungen, Vorbesichtigung (Location) und die Erstellung eines detaillierten, rechtsverbindlichen Kostenvoranschlags sind bei erfolgter Auftragserteilung kostenfrei und werden im Auftrag verrechnet, sofern im Kostenvoranschlag nicht als extra Posten veranschlagt. Vorbesprechungen, vorbereitende Recherchen und Vorbesichtigungen zzgl. Anfahrtskosten zur Erstellung eines detaillierten, rechtsverbindlichen Kostenvoranschlags stellen eine Teilleistung des Auftrags dar und können in Rechnung gestellt werden. 

 

2. Die Erstellung einer einfachen, pauschalen und nicht rechtsverbindlichen Kosten-Vorkalkulation, sowie die pauschalisierte, unverbindliche Auskunft über Honorare ist kostenfrei. Der Fotograf behaelt sich jedoch vor, je Einzelfall Kostenvoranschläge ausschliesslich in detaillierter und rechtsverbindlicher Form nach Vorbesichtigung und Vorgespraech zu erstellen. 

 

3. Der geplante Nutzungszweck ist vor Erstellung eines Kostenvoranschlags durch den Auftraggeber anzugeben, eine nachtraegliche Aenderung des Nutzungszwecks beinhaltet eine neue Honorarberechnung und Honorarverguetung. (siehe auch § XI Nutzung und Verbreitung) 

 

4. Die in einem Kostenvoranschlag getroffenen Aussagen ueber den Gesamtpreis duerfen um bis 20 Prozent ueberschritten werden. Im Falle einer Ueberschreitung der 20 Prozent hat der Fotograf dem Auftraggeber unverzueglich die Ueberschreitung anzuzeigen (§ 650 Abs. 2 BGB). Der Auftraggeber ist seinerseits zur Kuendigung des Vertrages berechtigt. Er ist dem Fotografen sodann zur Zahlung eines der geleisteten Arbeit entsprechenden Teiles der Verguetung und Ersatz der in der Vergueung nicht inbegriffenen Auslagen verpflichtet. 

 

5. Zusatzleistungen, die nicht im Kostenvoranschlag enthalten waren, insbesondere die Anfertigung von Bildern ueber den, bei Vertragsbeginn festgelegten, Umfang hinaus, sind gesondert zu verueten. 

 

6. Kostenvoranschlaege gelten fuer den darin angegebenen Zeitraum, nach Ablauf dieser Frist muss ein neuer Kostenvoranschlag erstellt werden. 

 

7. Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Hoehe hinzu. 

 

8. Der Auftraggeber hat den Kostenvoranschlag durch einen Zeichnungsberechtigten mit Unterschrift und Firmenstempel zu bestaetigen. Das Angebot mit Umfang und Preisgestaltung gilt damit als verstanden und angenommen. Spaetere Reklamationen und Rabattansprueche sind ausgeschlossen. 

 

9. Ist der Auftraggeber eine Privatperson, gelten die Preise und Bedingungen durch die Buchung des Fotografen als akzeptiert und verstanden. Spaetere Reklamationen und Rabattansprueche sind ausgeschlossen. 

 

 

IV. Verguetung, Eigentumsvorbehalt

 

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern nicht anders vereinbart. Gesondert zu erstatten sind auch die Kosten, die dem Fotografen durch besonders aufwendige Bilder (z.B. Luftaufnahmen) oder durch den Einsatz spezieller Technik (z.B. Hebebühne, aufwendige Lichtanlagen und Ausleuchtung) entstehen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus. 

 

2. Eine Tagespauschale beinhaltet 8 Std. inklusive Anfahrt im Großraum Hamburg, bei weiteren Entfernungen wird die Anfahrt/Anreise gesondert gerechnet. Nach Ablauf der 8. Std. wird jede weitere Stunde extra berechnet bis 10 Std., ab der 10. Std. wird eine weitere Halbtages-/Tagespauschale (je Aufwand) berechnet. Eine Halbtagespauschale beeinhaltet 4 Std. Nach Ablauf der 4. Std. wird eine Tagespauschale in Rechnung gestellt. 

 

3. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreizig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. 

 

4. Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar bereits bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf eine Abschlagszahlung entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen angefallen sind, sofern nicht anders vereinbart. 

 

5. Die Nutzungsrechte an den Lichtbildern gehen erst mit vollständiger Bezahlung an den Auftraggeber über. Der Fotograf behält sich vor, in Einzelfällen eine Ratenzahlung mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 

 

 

V. Haftung

 

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Fotograf übernimmt keine Forderungen Dritter bei Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich durch seine Berufsausübung oder die Berufsausübung durch seine Erfüllungsgehilfen ergeben, ausgenommen durch Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf “ wenn nichts anderes vereinbart wurde “ nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

 

2. Der Fotograf verwahrt die digitalen Bild-Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte digitale Bild-Daten nach Beendigung des Auftrags zu löschen. 

 

3. Der Fotograf haftet r  Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Papierherstellers. 

 

4. Die Zusendung und Rücksendung von Daten, Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt. 

 

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vom Fotografen zur Nutzung übergebene Bildmaterial auf eventuell bestehende Urheber- und Copyrightrechte, Rechte von abgebildeten Personen (Persönlichkeitsrechte), Rechte an Bauten (Property), Rechte an Kunstwerken, Rechte an Marken und Rechte am Eigentum Dritter zu überprüfen und selbst eine notwendige Erlaubnis zur Verwendung hierfür einzuholen. Die Verantwortung r Veröffentlichungen trägt allein der Auftraggeber. Der Auftraggeber übernimmt hiermit gleichzeitig die Haftungs- sowie Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten. 

 

6. Der Verwender ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressecodex) verpflichtet. Der Verwender bzw. Besteller trägt die Verantwortung ür die Betextung. Für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Urheberrechts durch eine abredewidrige oder sinnentstellende Verwendung in Bild und Text übernimmt der Fotograf keine Haftung. Bei Verletzung solcher Rechte ist allein der Verwender etwaigen Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig. 

 

7. Der Fotograf behält sich die Ãœbertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften ausdrücklich vor und erkennt Klauseln, nach denen mit der Annahme eines Honorars die Wahrnehmung weiterer Rechte ausgeschlossen sein sollte, nicht an. 

 

 

VI. Nebenpflichten

 

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen Übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. 

 

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

 

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich bestehende Urheber- und Copyrightrechte, Rechte von abgebildeten Personen (Persönlichkeitsrechte, im besonderen schriftliche Erlaubnis der Eltern bei Kindern und Jugendlichen), Rechte an Bauten (Property), Rechte an Kunstwerken, Rechte an Marken und Rechte am Eigentum Dritter vor Auftragsbeginn zu klären und die notwendige Erlaubnis/Freigabe hierfür einzuholen. Ebenso hat der Auftraggeber für die rechtzeitige Einholung einer Fotogenehmigung im öffentlichen, halböffentlichen und privaten Raum zu sorgen, sofern diese erforderlich ist, und diese vor dem Fototermin an den Fotografen in schriftlicher Form weiterzuleiten. Die Kosten für Verzögerungen und/oder Auftragsausfall hat der Auftraggeber bei Nichterfüllung dieser Pflicht selbst zu tragen. Der Auftraggeber übernimmt bei Verletzung von Rechten die Haftungs- sowie Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten. 

 

4. Der Fotograf entscheidet im Einzelfall ob Absperrungen zur Umsetzung eines Auftrags nötig sind, die Kosten r Absperrungen trägt der Auftraggeber. Absperrungen müssen durch den Auftraggeber, mind. 7 Werktage vor dem Fototermin, beauftragt werden. 

 

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet zum vereinbarten Fototermin dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dar  zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden. Die Verzögerungen oder der Ausfall des Fototermins die durch Nichteinhaltung dieser Nebenpflicht erfolgen, gehen zu Lasten des Auftraggebers (siehe § VI Leistungsstörung/Ausfallhonorar). 

 

6. Bei nicht fotografierfertigem Zustand der Location/eines Objekts behält sich der Fotograf vor, r Umräumarbeiten und die Beseitigung schwerer Gegenstände Assistenten/Gehilfen nach Aufwand zu beauftragen und dem Kunden in Rechnung zu stellen. 

 

7. Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet r sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen. 

 

8. Besitzer und Bewohner eines Objekts/einer Foto-Location sind durch den Auftraggeber vorab über die Fotoarbeiten und evtl. nötige Umräumarbeiten (speziell bei möblierten Innenaufnahmen) rechtzeitig (mindestens 1 Woche vor dem Fototermin) per Aushang zu informieren. 

 

 

VII. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

 

1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere JPG-Dateien in niedriger Auflösung zur Auswahl, darf der Auftraggeber diese nur zum Zweck der Auswahl verwenden. Bei der vertraglich nicht geregelten Verwendung fällt zusätzliches Honorar für den Fotografen an. 

 

2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen. 

 

3. Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist dem Fotografen Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. 

 

4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vor Erstellung eines Kostenvoranschlags und Erteilung des Auftrags mit dem Fotografen vereinbart und vom Fotografen bestätigt worden sind. Eine Änderung der Liefertermine r Lichtbilder seitens des Auftraggebers/dessen Vertragspartnern während eines bestehenden Auftrags ist nicht zulässig. Der Fotograf haftet r  Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

 

5. Der Auftraggeber kann jederzeit vom Auftrag zurücktreten. Er trägt r diesen Fall alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen direkten Kosten, Vorleistungen des Fotografen und Rechnungen Dritter, die in direktem Zusammenhang mit der Auftragserteilung stehen. Folgende Kosten r den Verdienstausfall sind vom Auftraggeber bei Vertragsrücktritt und Kündigung zu tragen: 

- Rücktritt bis 50 Tage vor Leistungsbeginn: 20% 

- Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 35% 

- Rücktritt bis 10 Tage vor Leistungsbeginn: 70% 

- Rücktritt bis 3 Tage  vor Leistungsbeginn: 90% 

- Rücktritt ab 2 Tage vor Leistungsbeginn und Nichtantritt: 100% 

 

 

VIII. Datenschutz

 

1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. 

 

 

IX. Bildbearbeitung

 

1. Der Fotograf arbeitet im digitalen Bereich ausschliesslich im RAW-Format: Als Rohdatenformat (RAW oder Raw) (engl. raw) bezeichnet man ein Dateiformat bei Digitalkameras und digitalen Kinokameras, bei dem die Kamera die Daten nach der Digitalisierung weitgehend ohne Bearbeitung auf das Speichermedium schreibt. Diese Rohdaten werden auch als digitales Negative bezeichnet, da sie für die Weiterverarbeitung bestimmt sind und noch nicht das eigentliche Endprodukt darstellen. 

 

2. Die Nachbearbeitung/Bildbearbeitung beinhaltet: die Konvertierung der RAW Daten in DNG (Digital Negative), die Entwicklung und Profilierung der DNG/ RAW Daten in Gammawert, Weißabgleich/Farbtemperatur, Farbbalance, Farbraum, Schärfe, Helligkeit, Kontrast, Sättigung in Photoshop RAW, sowie die Konvertierung in 8 bit tiff. Des weiteren beinhaltet sie Staubentfernung, Zuschnitt, Nachschärfung, sowie Standardretusche (kleine störende Elemente zB. Kabel, Hautflecken, Abfall). Aufwändigere Retuschearbeiten, z.B. Freistellen von Personen/Objekten, Entfernen bildstörender Elemente zB. parkender Autos, Fassadeneinfärbung, Ergänzung/Ersatz von Bildelementen, sowie Bearbeitung der Bilder in eine spezielle gewünschte Farbigkeit/Tonung, bedarf vorheriger Absprache des Auftraggebers mit dem Fotografen und wird gesondert nach zeitlichem Aufwand berechnet. Der Arbeitsfarbraum ist Standard Adobe RGB. 

 

3. Die Nachbearbeitung/Bildbearbeitung, sowie Layout und grafische Arbeiten erfolgen durch den Fotografen. Der Fotograf behält sich vor, zu Entlastungszwecken, r Spezialaufgaben der Postproduktion (z.B. Freistellen, Fotomontagen etc.) und r Layout und/oder grafische Arbeiten, Tätigkeiten an Partnerfirmen unserer Wahl auszulagern. Die Haftung r diese firmeninterne Zusammenarbeit übernimmt in diesem Fall der Fotograf. 

 

4. Die Verarbeitung der Daten für den Druck (Prepress): Konvertierung und Profilierung der Daten in CMYK Farbräume, digital Proofs und Proof-Drucke, sowie Preflight müssen gesondert beauftragt werden. Prepress-Daten berücksichtigen den zu erwartenden Druckzuwachs, sind also dementsprechend heller bearbeitet, sollte dies nicht gewünscht sein, bedarf es gesonderter Absprache vor Auftragsbeginn, bestenfalls in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Druckerei. 

 

5. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder sind Bestandteil der Kostenkalkulation und deshalb vor Auftragsbeginn durch den Auftraggeber unmissverständlich in endgültiger Fassung anzugeben (z.B. verbindliche Bildbeispiele). Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch r bereits begonnene Arbeiten. 

 

6. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation (wie: Zuschnitte, Ausschnitte, Verfremdung, Farbbearbeitung, Retusche, Spiegelung u.a.) ein neues Werk, ist diese Tatsache gesondert und unmissverständlich zu kennzeichnen, der Fotograf bleibt alleiniger Urheber des Werks und ist namentlich zu nennen. 

 

7. Die durchschnittliche Nachbearbeitungszeit liegt, sofern nicht anders vereinbart (z.B. Lieferfrist), bei ca. sieben Werktagen pro Fototag, im Einzelfall kann sich die Nachbearbeitungszeit je nach Aufwand verlängern. 

 

 

X. Digitalisierung, Speicherung auf Datenträgern, Datenübergabe

 

1. Die Datenübergabe erfolgt standardisiert als JPG-Dateien (verlustfrei komprimiert, 300dpi, Adobe RGB) r die Weiterverarbeitung oder Archivierung (Standard max. 4000 Pixel Längsseitenmaß, sofern nicht anders vereinbart), auf CD/DVD, als Download oder auf einem Flashspeichermedium. Die RAW-Daten und sonstige digitalen Negative verbleiben beim Fotografen und werden solange nichts anderes vereinbart ist, nicht ausgegeben. 

 

2. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm weitere Kopien der Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt und/oder auf postalischem Weg als CD/DVD übersendet, oder Dateien und Daten per Upload auf einen Server bereitstellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. 

 

3. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen, die Ãœbertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird. 

 

4. Bilddaten dürfen nur r die eigenen Zwecke des Auftraggebers und r die Dauer des Nutzungsrechtes digital archiviert werden. Daten und Dateien die zur Weiterverarbeitung an Dritte weitergegeben wurden (z.B. Werbeagentur, Druckerei) müssen dort bei Nichtnutzung und/oder nach Beendigung des Auftrags unverzüglich gelöscht werden oder an den Auftraggeber zurückgegeben werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber. 

 

5. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdücklich schriftlich vereinbart wurde (z.B. im Kostenvoranschlag). 

 

6. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Ãœbermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen. 

 

7. Bei Abgabe der Bilder an den Auftraggeber müssen die Daten durch Unterschrift angenommen werden. Das betrifft die Bildbearbeitung und den Bildlook sowie Veränderungen des Originals in Zuschnitt und Format. Nachträgliche Änderungen können vom Fotografen in Rechnung gestellt werden. 

 

8. Der Tausch oder die Rücknahme von Lichtbildern ist im privaten sowie im gewerblichen Gebrauch ausgeschlossen. Das betrifft digitale und gedruckte Bilder in jeder Form. 

 

9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vom Fotografen zur Verfügung gestellte Daten und Bildmaterial vor Verwendung sowie Ausführung der Vervielfältigung bzw. Veröffentlichung auf Fehler, im Besonderen Farbrichtigkeit, Unversehrtheit/Funktion der Datensätze, bei Druckerzeugnissen auf Layout-Fehler und inhaltliche, orthografischen, satztechnische etc. Fehler, zu prüfen. Der Fotograf übernimmt keine Haftungs- sowie Schadenersatzansprüche, die aus der Weiterverarbeitung und/oder Veröffentlichung des Bild-/Daten-Materials nach vertragsgemäßer Abnahme der Daten durch den Auftraggeber entstehen. 

 

10. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei eigentätiger Weitergabe von Daten an Dritte (zB. Druckerei) die für den jeweiligen Zweck korrekten Datenformate (z.B. tiff 300 dpi r den Druck) weiterzugeben. Der Fotograf behält sich vor Bilder und deren Verwertungsergebnisse bei zweckfalscher Verwendung von Datenformaten zu sperren, zurückzuziehen oder eine Nachbesserung zu verlangen. 

 

 

XI. Nutzung und Verbreitung

 

1. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als auftragsgemäß abnimmt. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechte erwirkt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. 

 

2. Der Fotograf=Urheber erteilt dem Auftraggeber eine sogenannte Werknutzungsbewilligung,: Der Auftraggeber darf sein Werk nicht exklusiv und nur r bestimmte vorher vereinbarte Zwecke nutzen. Eigentumsrechte werden nicht üertragen. 

 

3. Der Fotograf behält als Urheber selbst das Recht, seine Lichtbildwerke (neben dem Vertragspartner) zu nutzen oder durch andere nutzen zu lassen, sofern nicht zuvor anders vereinbart (z.B. Erwerb von Exklusivrechten durch den Auftraggeber, Buy Out).

 

4. Die Nutzungsbedingungen, Verwendungszweck und Umfang müssen vor Erstellung des Kostenvoranschlags, im besten Fall in Form eines Vertrags, auf jeden Fall in schriftlicher Form, zwischen Fotograf und Auftraggeber vereinbart werden. 

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5. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die in Auftrag gegebenen Bilder tatsächlich zu nutzen. Die Honorarvereinbarung inkl. der vereinbarten Nutzungsrechte und damit verbundenen Nutzungsgebühren bleiben davon unberührt. 

 

6. Jede Ãnderung/Erweiterung der vereinbarten Nutzungsrechte, z.B. durch Weitergabe von Daten an jemanden Dritten (z.B. einem Verlag oder einer Zeitschrift) verlangt die schriftliche Einwilligung des Fotografen = Urheber. Zusätzlich wird eine erneute Vergütung/Honorar fällig: Das Honorar (Lizenzgebühr) richtet sich dabei nach der Art, dem Umfang und der Dauer der Nutzung und orientiert sich, wenn nicht anders mit dem Fotografen vereinbart (z.B. Pauschale) , an den marktüblichen Vergütungen r Bildnutzungsrechte, zusammengestellt von der MFM/BVPA (http://www.bvpa. org). Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorares abhängig zu machen. 

 

7. Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen r Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. 

 

8. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet, in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven - die nicht nu rr den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern, und auf Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen geeignet sind (z.B. Beamer), sowie Einblendungen in Fernsehsendungen und Filmen, stellen eine Veröffentlichung dar: Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen, und sind, sofern schriftlich vorab nicht anders vereinbart, honorarpflichtig. 

 

9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern, zu kopieren und weiterzugeben, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. 

 

10. Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Bei Verwendung von Lichtbildern auf Webseiten des Auftraggebers ist eine Erwähnung im Seiten-Impressum inklusive Hyperlink erforderlich. Der Urheberrechtsvermerk lautet Fotos: smileandpeace.com oder smileandpeace.de

 

11. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung, z.B. Montage (fototechnische Verfremdung, Colorrierung), und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten, Zuschnitte) bedarf der vorherigen Zustimmung des Bildautors. (vgl. § II. Urheberrecht und § IX. Bildbearbeitung) 

 

12. Wird ein bebildertes Objekt (wie z.B. ein Buch, ein Plattencover, ein Prospekt etc.) in einem neuen Medium abgebildet, so ist r das darauf erkennbare Fotomotiv erneut Honorar fällig, unabhängig von bereits honorierten Nutzungsrechten r das gleiche Bild im ursprünglichen Verwendungszusammenhang. Dies gilt insbesondere bei der Nutzung zu Werbezwecken. Der Verwender hat den Fotografen über den neuen Verwendungszweck zu informieren und sich die Zustimmung zur Nutzung schriftlich erteilen zu lassen. 

 

13. Bei unberechtigter Verwendung, Entstellung oder Weitergabe von Bildmaterial, unberechtigter Weitergabe von Nachdruckrechten an Dritte wird vorbehaltlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein Mindesthonorar in Höhe des Fünffachen des üblichen Nutzungshonorars fällig. 

 

14. Unterbleibt der Urheber- und/oder Agenturvermerk, so hat der Fotograf Anspruch auf eine Zuschlag in Höhe von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zzgl. evtl. Verwaltungskosten. 

 

 

XII. Salvatorische Klausel

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt. 

 

XIII. Schlussbestimmungen

 

Erfüllungsort r r alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart. 

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